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   BGH, 10.07.2013 - IV ZR 88/11   

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https://dejure.org/2013,21164
BGH, 10.07.2013 - IV ZR 88/11 (https://dejure.org/2013,21164)
BGH, Entscheidung vom 10.07.2013 - IV ZR 88/11 (https://dejure.org/2013,21164)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 2013 - IV ZR 88/11 (https://dejure.org/2013,21164)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 167 ZPO, § 195 BGB, § 199 BGB, § 204 Abs 1 Nr 1 BGB
    Schadensersatzprozess: Gehörsverletzung seitens des Berufungsgerichts durch Übersehen erheblichen Akteninhalts zur Frage der Verjährung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verjährungsbeginn bei grob fahrlässiger Unkenntnis von Anspruchsbegründenden Tatsachen im Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung bei der Beratung vor Abschluss einer Lebensversicherung

  • rewis.io

    Schadensersatzprozess: Gehörsverletzung seitens des Berufungsgerichts durch Übersehen erheblichen Akteninhalts zur Frage der Verjährung

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 167
    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch unvollständige Kenntnisnahme vom Akteninhalt (hier: betreffend Verjährungsunterbrechung gem. § 167 ZPO)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 195; BGB § 199
    Verjährungsbeginn bei grob fahrlässiger Unkenntnis von anspruchsbegründenden Tatsachen im Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung bei der Beratung vor Abschluss einer Lebensversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Allgemeines Zivilrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • tacke-krafft.de (Kurzinformation)

    Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Verletzung des rechtlichen Gehörs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2013, 1457
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 164/11

    Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - IV ZR 88/11
    Die Beklagte bietet eine Kapitallebensversicherung vom Typ "W." an, bei der mit einer Einmalzahlung Anteile an einem "Pool mit garantiertem Wertzuwachs" erworben werden (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, VersR 2012, 1237).

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche eine Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß den Regelungen der §§ 195 ff. BGB gilt und der Verjährungsbeginn sich nach der Vorschrift des § 199 BGB richtet (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 2012  IV ZR 164/11, VersR 2012, 1237 Rn. 68 f.).

    Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Soweit das Berufungsgericht unter II. 3 b) ff) seiner Urteilsgründe eine auf die Behauptung ungenügender Unterrichtung des Klägers über die Verwendung von der Beklagten erwirtschafteter Gewinne zur Finanzierung der Garantien anderer Verträge gestützte Pflichtverletzung verneint hat, steht dies im Widerspruch zu dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Senatsurteil vom 11. Juli 2012 (IV ZR 164/11, VersR 2012, 1237).

  • BGH, 25.11.1985 - II ZR 236/84

    Unterbrechung der Verjährung bei Klagezustellung "demnächst"

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - IV ZR 88/11
    Der Kläger hatte alles Erforderliche für eine unverzügliche Klagezustellung getan; insbesondere durfte er den erforderlichen Kostenvorschuss auch in Form eines Verrechnungsschecks leisten (Senatsurteil vom 2. Dezember 1992 - IV ZR 268/91, NJW-RR 1993, 429 unter 3), wobei er diesen Vorschuss nicht einmal mit der Klage einzahlen musste, sondern auch eine Anforderung durch das Gericht hätte abwarten dürfen (BGH, Urteile vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93, NJW 1993, 2811 unter II 2 c und vom 25. November 1985 - II ZR 236/84, NJW 1986, 1347).
  • BGH, 02.12.1992 - IV ZR 268/91

    Bedeutung wiederholter Bezeichnung eines als Makler-Provision auszuhandelnden

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - IV ZR 88/11
    Der Kläger hatte alles Erforderliche für eine unverzügliche Klagezustellung getan; insbesondere durfte er den erforderlichen Kostenvorschuss auch in Form eines Verrechnungsschecks leisten (Senatsurteil vom 2. Dezember 1992 - IV ZR 268/91, NJW-RR 1993, 429 unter 3), wobei er diesen Vorschuss nicht einmal mit der Klage einzahlen musste, sondern auch eine Anforderung durch das Gericht hätte abwarten dürfen (BGH, Urteile vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93, NJW 1993, 2811 unter II 2 c und vom 25. November 1985 - II ZR 236/84, NJW 1986, 1347).
  • BGH, 29.06.1993 - X ZR 6/93

    Keine Vorschußpflicht ohne Anforderung durch Mahngericht

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - IV ZR 88/11
    Der Kläger hatte alles Erforderliche für eine unverzügliche Klagezustellung getan; insbesondere durfte er den erforderlichen Kostenvorschuss auch in Form eines Verrechnungsschecks leisten (Senatsurteil vom 2. Dezember 1992 - IV ZR 268/91, NJW-RR 1993, 429 unter 3), wobei er diesen Vorschuss nicht einmal mit der Klage einzahlen musste, sondern auch eine Anforderung durch das Gericht hätte abwarten dürfen (BGH, Urteile vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93, NJW 1993, 2811 unter II 2 c und vom 25. November 1985 - II ZR 236/84, NJW 1986, 1347).
  • BGH, 24.03.2011 - III ZR 81/10

    Kapitalanlageberatung: Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Anlegers bei

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - IV ZR 88/11
    Es hat weiter zutreffend zugrunde gelegt, dass sich die Verjährungsfrist hinsichtlich jedes einzelnen Beratungs- oder Aufklärungsfehlers gesondert berechnet (BGH, Urteil vom 24. März 2011  III ZR 81/10, NJW-RR 2011, 842 Rn. 14).
  • BGH, 03.09.2015 - III ZR 66/14

    Verjährungshemmung durch Klageerhebung bei demnächst erfolgender Zustellung:

    Er kann vielmehr die Anforderung durch das Gericht abwarten (z.B. BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, NJW 2005, 291, 292; Beschlüsse vom 13. September 2012 - IX ZB 143/11, NJW-RR 2012, 1397 Rn. 10 und vom 10. Juli 2013 - IV ZR 88/11, VersR 2014, 1457 Rn. 14; MüKoZPO/Häublein aaO § 167 Rn. 11; Musielak/Voit/Wittschier aaO § 167 Rn. 10; Prütting/Gehrlein/Tombrink, ZPO, 7. Aufl., § 167 Rn. 15; Zöller/Greger aaO § 167 Rn.15, jeweils mwN).
  • BGH, 20.05.2015 - IV ZR 127/14

    Schadensersatzklage eines Kapitalanlegers wegen Aufklärungspflichtverletzung beim

    Die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den Umständen anzunehmen ist, die seinen Anspruch begründen, ist eine solche des Einzelfalls, die der Beurteilung durch den Tatrichter aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen objektiven und subjektiven Umstände unterliegt (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - IV ZR 88/11, VersR 2013, 1457 Rn. 12).
  • BGH, 05.04.2017 - IV ZR 437/15

    Kapitalanlagegeschäft: Zurechnung des Vermittlerhandelns

    Ob und wann sich bei Kenntnisnahme einer negativen Entwicklung der Schluss auf eine fehlerhafte Aufklärung aufdrängt und deshalb grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls, die der Beurteilung durch den Tatrichter aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen objektiven und subjektiven Umstände unterliegt (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - IV ZR 88/11, VersR 2013, 1457 Rn. 12).
  • BGH, 25.05.2016 - IV ZR 211/15

    Verjährungshemmende Wirkung eines Güteverfahrens: Ausreichende Individualisierung

    Die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den Umständen anzunehmen ist, die seinen Anspruch begründen, ist eine solche des Einzelfalls, die der Beurteilung durch den Tatrichter aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen objektiven und subjektiven Umstände unterliegt (Senatsbeschlüsse vom 20. Mai 2015 - IV ZR 34/14, juris Rn. 30 und vom 10. Juli 2013 - IV ZR 88/11, VersR 2013, 1457 Rn. 12).
  • BGH, 20.05.2015 - IV ZR 34/14

    Lebensversicherung: Erforderlichkeit einer Beweiserhebung über unvertretbare

    Die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den Umständen anzunehmen ist, die seinen Anspruch begründen, ist eine solche des Einzelfalls, die der Beurteilung durch den Tatrichter aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen objektiven und subjektiven Umstände unterliegt (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - IV ZR 88/11, VersR 2013, 1457 Rn. 12).
  • OLG Frankfurt, 26.03.2015 - 15 U 266/07

    Zur Auslegung von § 71a Abs. 1 AktG

    Er war nach ständiger Rechtsprechung insbesondere nicht gehalten, schon bei der Einreichung der Klage einen Kostenvorschuss einzuzahlen sondern durfte dessen Anforderung durch das Landgericht abwarten (vgl. z.B. BGH VersR 2013, 1457 [BGH 10.07.2013 - IV ZR 88/11] [Rn. 14 in juris] im Anschluss u.a. an BGH NJW 1993, 2811 [BGH 29.06.1993 - X ZR 6/93] ).
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